Eine Wahlarzt-Website in Österreich muss vier rechtliche Anforderungen erfüllen — Mediengesetz, E-Commerce-Gesetz, Ärztegesetz und DSGVO. Drei davon werden in praktisch jeder Praxis-Website verletzt, nicht aus Bosheit, sondern weil die Anforderungen über vier Gesetze verteilt sind und Webdesign-Agenturen sie selten alle kennen. Eine Beanstandung kostet keine Existenz, kostet aber zwei bis sechs Wochen Verwaltungsschmerz. Das lässt sich vermeiden.
Pflicht-Dokumente
Impressum + Datenschutz
Erreichbarkeit
2 Klicks max
Cookie-Banner
nur wenn Cookies gesetzt
1. Impressum nach Mediengesetz § 24 und § 25
Jede Website mit publizistischer Tätigkeit (und das umfasst praktisch jede Praxis-Website mit eigenen Inhalten) braucht ein Impressum. Pflichtangaben sind im Mediengesetz und im E-Commerce-Gesetz geregelt — die Anforderungen überlappen, aber beide müssen erfüllt sein.
- Vollständiger Name des Medieninhabers (bei Einzelpraxis: Vor- und Familienname der Ärzt:in; bei GmbH: Firmenname plus Geschäftsführer:in)
- Vollständige Anschrift der Ordination
- Unternehmensgegenstand kurz beschrieben („Wahlärztin für Innere Medizin")
- Bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigte und Sitz
- Bei Eintragung im Firmenbuch: Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
2. Anbieterkennzeichnung nach E-Commerce-Gesetz § 5
Das ECG verlangt zusätzliche Angaben für Websites, die einen kommerziellen Charakter haben — auch eine reine Informations-Website einer Ordination fällt darunter, sobald sie Honorare nennt oder Online-Terminbuchung anbietet.
- Kontaktangaben für rasche elektronische Kommunikation (mindestens eine E-Mail-Adresse)
- Telefonnummer der Ordination
- Bei Kammermitgliedschaft: Name der Kammer, der man angehört (Ärztekammer für Wien)
- Berufsbezeichnung und Land, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
- Anwendbare berufsrechtliche Vorschriften und Zugang dazu (Hinweis auf Ärztegesetz und Verordnungen, Link zum RIS)
- UID-Nummer (falls vorhanden)
3. Berufsbezogene Angaben nach Ärztegesetz § 53
Das ÄrzteG fordert für jede Werbeauftritte (und das umfasst die eigene Website) die Nennung bestimmter berufsbezogener Daten — diese Anforderung wird häufig übersehen, weil sie nicht in einer typischen „Impressum-Vorlage” stehen.
Berufsspezifische Pflichtangaben
Vollständige Berufsbezeichnung (z.B. „Fachärztin für Innere Medizin"), ÖÄK-Identifikationsnummer (Ärzteliste-Nummer), Verleihungsort und -datum der Berufsbezeichnung bei Spezialfächern. Bei Wahlärzt:innen zusätzlich: Hinweis, dass die Tätigkeit als Wahlärzt:in erfolgt (kein Kassenvertrag). Diese Angaben gehören entweder ins Impressum oder auf eine eigene „Über mich"-Seite, müssen aber von jeder Seite aus erreichbar sein.
4. Datenschutzerklärung nach DSGVO Art. 13 und 14
Eine separate Datenschutzerklärung ist Pflicht — sie kann nicht ins Impressum integriert werden. Was rein muss:
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen (in der Regel die Ordination selbst)
- Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage je Zweck (Behandlung, Termin, Kontakt, Newsletter, Cookies)
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern (PVS-Anbieter, Cloud-Backup, Behörden)
- Speicherdauer je Kategorie (Patient:innen-Akten 10 Jahre nach letztem Kontakt, Kontaktanfragen 3 Jahre, Cookies sitzungsweise)
- Hinweis auf Patient:innen-Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Beschwerde bei DSB)
- Bei Datenübermittlung in Drittländer (z.B. US-basierte Cloud): Angabe der Schutzgarantien
5. Cookie-Banner — wann notwendig, wann nicht
Hier wird in der österreichischen Praxis am meisten falsch gemacht: Cookie-Banner sind nicht generell Pflicht, sondern nur dann, wenn die Website tatsächlich nicht-essenzielle Cookies oder vergleichbare Tracking-Technologien einsetzt.
Banner nötig
- Google Analytics, Matomo mit Cookies
- Facebook-Pixel, LinkedIn-Insight-Tag
- YouTube-Embeds im normalen Modus
- Karten-Embeds von Google Maps (lädt Cookies)
- Marketing-Tracker jeder Art
Kein Banner nötig
- Reine HTML-Website ohne Cookies
- Server-Statistiken (anonymisierte Logs)
- Strict-necessary-Cookies (Session, CSRF)
- YouTube im „nocookie"-Modus
- Static-Site-Hosting ohne Tracking-Layer (z.B. Vercel ohne Analytics)
Wer die Website cookie-frei betreibt, spart sich nicht nur den Banner — er ersparrt sich auch die Frustration der Patient:innen, die jeden Banner wegklicken müssen, und behält das Vertrauen, das eine Ordination braucht. Eine moderne statische Ordinations-Website kann komplett ohne Cookies auskommen.
Häufige Fehler bei Wahlarzt-Websites
- Impressum-Link im Footer existiert, aber öffnet sich in einem Popup, das auf manchen Mobilgeräten nicht erreichbar ist
- Datenschutzerklärung ist eine Vorlage aus dem Internet, in der „Ihr Unternehmen" und „Ihre Adresse" stehengeblieben sind
- Cookie-Banner blockt die ganze Seite, obwohl gar keine Cookies gesetzt werden
- ÖÄK-Identifikationsnummer fehlt oder ist falsch angegeben
- Bei GmbH: Firmenbuch-Nummer fehlt
- Wahlarzt-Hinweis fehlt — Patient:innen kommen auf die Seite und denken, es sei ein Kassenarzt
Empfohlene Reihenfolge auf der Website
Die Anforderungen sollten in dieser Struktur erfüllt sein, weil es so von Behörden und Patient:innen erwartet wird:
- Footer-Link „Impressum" — auf jeder Seite, ein Klick, kein Popup
- Footer-Link „Datenschutz" — getrennt vom Impressum
- Impressum-Seite — Pflichtangaben nach MedienG + ECG + ÄrzteG in einem zusammenhängenden Block
- Datenschutz-Seite — strukturiert nach Verarbeitungszwecken, leicht lesbar
- Über uns / Berufsangaben — Berufsbezeichnung, ÖÄK-Nummer, Hinweis Wahlärzt:in
Was eine Beanstandung auslöst
Beschwerden zu Webseiten-Pflichtangaben gehen typischerweise an die Datenschutzbehörde (für DSGVO-Verstöße) oder an das Magistrat (für Mediengesetz-Verstöße). In den meisten Fällen erfolgt zuerst eine schriftliche Aufforderung zur Behebung mit Frist von zwei bis sechs Wochen. Geldstrafen werden nur verhängt, wenn die Behebung nicht erfolgt — sie liegen bei dokumentarischen Verstößen typischerweise zwischen 500 und 5.000 Euro.
Der wirkliche Aufwand ist nicht die Strafe, sondern die Verwaltungszeit: schriftliche Stellungnahme, Anwaltskosten, Website-Anpassung unter Zeitdruck. Wer die vier Anforderungen einmal sauber aufsetzt, hat das Risiko strukturell entschärft — die Website altert dann mit der Praxis statt mit den Gesetzesänderungen.
Wer eine neue Wahlarzt-Website aufsetzt, sollte die rechtlichen Pflichten als Teil der Lieferung verstehen, nicht als nachgereichtes Dokument. Bei einer Website von ordipro sind Impressum, Datenschutz und Berufsangaben rechtskonform integriert.
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