Wahlärzt:innen-Werbung in Österreich: was die Ärztekammer wirklich erlaubt — und was nicht

Die häufigste Werbestrategie österreichischer Wahlärzt:innen ist, gar nicht zu werben — aus Angst, etwas standeswidrig zu tun. Das ist nicht regelkonform, das ist regelübervorsichtig. Und es ist geschäftlich teurer als jede Beanstandung der Ärztekammer, die in der Praxis ohnehin selten zu Geldstrafen führt. Wer die Werberichtlinien einmal sauber gelesen hat, weiß, was geht — und kann sich Online-Sichtbarkeit aufbauen, ohne in Disziplinarverfahren zu landen.

Mögliche Höchststrafe

bis 36.340 €

Typischer Verfahrensausgang

~80 % Ermahnung oder Einstellung

Grundlage

§ 53 ÄrzteG + ÖÄK-Richtlinien

Das Grundprinzip in einem Satz

Information über die ärztliche Tätigkeit muss sachlich, wahr und nicht standeswidrig sein. Daraus ergibt sich der gesamte Rest. Alles, was sich an dieses Trio hält, ist erlaubt — auch wenn es online die Methoden nutzt, die im Marketing-Lehrbuch stehen. Was an einem dieser drei Punkte scheitert, ist heikel — egal wie traditionell die Form aussieht.

Was sicher erlaubt ist

  • Eigene Website mit ausführlicher Leistungsbeschreibung, Öffnungszeiten und Honoraren
  • Google Business Profil mit korrekten Daten, Fotos der Ordination und der Räumlichkeiten
  • Eintrag in Online-Verzeichnissen wie DocFinder, Jameda, Sanego mit sachlichen Angaben
  • Sachliche Aufklärung über Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden auf Instagram oder Facebook
  • Sammeln und Anzeigen von Patient:innen-Bewertungen, sofern echt und nicht gekauft
  • Klare Kostenangabe für Standardleistungen (Erstgespräch, Folgetermin, häufige Behandlungen)
  • Nennung von Fortbildungen, Zusatzqualifikationen, Schwerpunkten — sachlich und nachweisbar
  • Google Ads, Facebook Ads, lokale Werbung — solange die Anzeigentexte sachlich bleiben

Was sicher verboten ist

  • Heilversprechen jeder Art — „garantiert schmerzfrei", „100 % Erfolg", „dauerhafte Heilung"
  • Vergleichende Werbung mit anderen Praxen — namentlich oder durch Andeutung
  • Honorarvergleiche — „günstiger als andere Wahlärzt:innen", „bestes Preis-Leistungs-Verhältnis"
  • Vorher-Nachher-Fotos ohne explizite, schriftlich dokumentierte Indikation und Einwilligung
  • Native Advertising oder Sponsored Content ohne klare „Werbung"-Kennzeichnung
  • Druckaussagen wie „nur heute", „letzte freie Termine", „begrenzte Plätze"
  • Aussagen, die medizinische Ausstattung als außergewöhnlich darstellen, ohne dies nachweisen zu können
  • Bezahlte Bewertungen, Tausch-Bewertungen, Rabatt-gegen-Bewertung-Aktionen

Drei Grauzonen aus der Praxis

Beispiel 1: Google-Ads-Suchbegriff „günstiger Wahlarzt Wien”

Grenzwertig, aber differenziert zu sehen. Der Suchbegriff selbst wird von der Patientin getippt, nicht von der Ordination gewählt — das ist nicht standeswidrig. Wenn die Anzeige aber Texte wie „günstiger als andere” oder „beste Honorare im Bezirk” enthält, kippt es in vergleichende Werbung und damit ins Verbotene. Die Lösung: auf den Suchbegriff bieten, die Anzeigentexte aber neutral halten („Wahlarzt für Innere Medizin in 1010 Wien — Termin online buchen”).

Beispiel 2: Eine Patientin schreibt auf Google „war beim teuren Kollegen, hier viel besser”

Die Bewertung stammt nicht von Ihnen — also nicht standeswidrig. Stehen lassen ist erlaubt und richtig (das Löschen einer ehrlichen Bewertung wäre selbst standesrechtlich heikel). Was Sie nicht tun dürfen: diese Bewertung als Testimonial auf Ihrer eigenen Website prominent hervorheben, in eine Anzeige übernehmen oder als Marketing-Beleg für höhere Qualität verwenden. Die Bewertung gehört zu Google, nicht zu Ihrer Marketing-Kommunikation.

Beispiel 3: Instagram-Reel „Eine Stunde aus dem Ordinationsalltag”

Erlaubt unter drei Bedingungen: keine Patient:innen sind erkennbar (auch nicht von hinten, auch nicht an der Stimme), keine konkreten Behandlungsergebnisse werden gezeigt oder versprochen, der Inhalt bleibt sachlich-aufklärerisch. Wer einen Tag in der Ordination dokumentiert mit „Heute haben wir wieder drei Patient:innen geholfen, ihre Migräne loszuwerden” verstößt gegen das Heilversprechen-Verbot — selbst wenn es stimmt.

Vorher-Nachher-Fotos: der Sonderfall

Vorher-Nachher-Darstellungen sind das mit Abstand häufigste Beschwerdethema in der ärztlichen Disziplinargerichtsbarkeit. Die ÖÄK lässt sie in engen Grenzen zu:

  • Ausdrückliche, schriftliche Einwilligung der Patient:in nach DSGVO und ÄrzteG
  • Klare Nennung der zugrundeliegenden Indikation und Behandlung
  • Keine bildbearbeiteten Darstellungen — kein Filter, keine Farbkorrektur, keine Retusche
  • Deutlicher Hinweis auf den individuellen Verlauf („Ergebnisse können von Fall zu Fall variieren")
  • Keine Verwendung in bezahlten Anzeigen, weder organisch noch geschaltet

Die meisten Vorher-Nachher-Posts, die man von Praxen in der Türkei, in Korea oder in den USA auf Instagram sieht, wären in Österreich standeswidrig. Wer die Risiken nicht trägt — und das sollten die wenigsten — verzichtet darauf vollständig.

Google-Bewertungen aktiv sammeln — was geht

Aktives Bitten um Bewertungen ist erlaubt und in der Praxis das wirksamste Werkzeug für lokale Sichtbarkeit. Heikel wird es, sobald eine Gegenleistung im Spiel ist.

Erlaubt

  • Karte im Wartezimmer mit QR-Code zur Bewertungsseite
  • Mündliche Nachfrage am Ende eines Termins
  • Automatische Recall-Nachricht via PVS mit Bewertungs-Link
  • Allgemeiner Hinweis auf der Website („Wir freuen uns über Ihre Bewertung")

Verboten oder heikel

  • Rabatt oder Gutschein für eine Bewertung (Verstoß gegen UWG)
  • Bezahlung für positive Bewertungen
  • Filtern nach Sternezahl („nur 5★ veröffentlichen")
  • Gefälschte Bewertungen aus dem eigenen Umfeld

Was eine Beanstandung tatsächlich auslöst

  1. Beschwerde geht bei der Ärztekammer Wien ein. Auch anonyme Beschwerden werden geprüft, häufig stammen sie von Mitbewerber:innen oder von Patient:innen, die sich übervorteilt fühlten.
  2. Disziplinaranwalt prüft den Vorwurf. Erste Sichtung der Beweislage. Bei offensichtlich haltloser Beschwerde Einstellung ohne weitere Schritte.
  3. Stellungnahme wird von Ihnen angefordert. Schriftliche Frist, üblicherweise vier Wochen. Hier ist eine sachliche, gut belegte Antwort entscheidend — am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
  4. Entscheidung des Disziplinarrats. Mögliche Ergebnisse: Einstellung, Ermahnung, Verweis, Geldstrafe bis 36.340 €, in extremen Fällen befristetes Berufsverbot.
  5. Berufung möglich. Beschwerde beim Bundesgericht für Disziplinarverfahren der Ärzt:innen.

In der gelebten Praxis enden rund 80 Prozent aller Werbe-Beanstandungen in einer Einstellung oder einer formlosen Ermahnung. Geldstrafen sind selten und betreffen meist klare Fälle von Heilversprechen, gefälschten Qualifikationen oder massiver vergleichender Werbung. Der wirkliche Aufwand ist nicht die Strafe, sondern die Verfahrenszeit — typischerweise sechs bis zwölf Monate, in denen Sie schriftlich Stellung beziehen und gegebenenfalls anwaltliche Kosten tragen.

Pragmatisches Vorgehen für Wahlärzt:innen

Im Zweifel: vor der Veröffentlichung anrufen

Die Rechtsabteilung der Ärztekammer Wien gibt Auskunft über konkrete Werbemaßnahmen — kostenfrei, in der Regel innerhalb von zehn Minuten am Telefon. Wer eine neue Kampagne, ein Vorher-Nachher-Beispiel oder einen ungewöhnlichen Anzeigentext vorab kurz abklärt, vermeidet ein halbes Jahr Disziplinarverfahren. Schriftliche Auskunft ist auf Nachfrage erhältlich und im Beanstandungsfall wertvoll als Nachweis der Sorgfalt.

Was Übervorsicht kostet

Eine Wahlarztordination, die aus Werberechtsangst gar nicht online sichtbar ist, übersieht die einfache Rechnung: Ein einzelner Bestandspatient bringt typischerweise zwischen 800 und 3.000 Euro Lebensumsatz. Ein gut sichtbarer Google-Eintrag, eine indexierte Website und korrekte DocFinder-Daten bringen pro Monat realistisch zwei bis acht neue Patient:innen, ohne dass dafür eine einzige standeswidrige Aussage nötig wäre. Über zwölf Monate sind das zwischen 25.000 und 280.000 Euro zusätzlicher Umsatz — gegenüber dem theoretischen Risiko einer Beanstandung, die in der Realität meist in einer Ermahnung endet.

Werberechts-Konformität ist kein Verzicht auf Marketing, sondern eine Disziplin in der Formulierung. Wer „sachlich, wahr und nicht standeswidrig” als Filter über jeden Satz legt, kann online vollständig präsent sein, ohne sich rechtlich in Gefahr zu bringen.

Lokale Sichtbarkeit für Wahlärzt:innen, die sich an die ÖÄK-Werberichtlinien hält — Google Business Profil, DocFinder, sauber formulierte Anzeigentexte. Das ist die Disziplin, die wir bei ordipro übernehmen.

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